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   OLG München, 17.06.2015 - 2 Ws 803/13   

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https://dejure.org/2015,34679
OLG München, 17.06.2015 - 2 Ws 803/13 (https://dejure.org/2015,34679)
OLG München, Entscheidung vom 17.06.2015 - 2 Ws 803/13 (https://dejure.org/2015,34679)
OLG München, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - 2 Ws 803/13 (https://dejure.org/2015,34679)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Unterbringungsbefehl und die nachträgliche Sicherungsverwahrung

  • ra.de
  • psychiatrie-verlag.de PDF

    Unterbringungshaftbefehl wegen zu erwartender nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG München, 17.06.2015 - 2 Ws 803/13
    Grundsätzlich ist die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den zum Zeitpunkt der Anlasstat vom 15.10.1993 18-jährigen, also heranwachsenden Betroffenen rechtlich noch möglich, obwohl es hierfür zum Tatzeitpunkt noch keine Rechtsgrundlage gab, die verhängte 10-jährige Jugendstrafe seit 09.05.2010 vollständig verbüßt ist, und auch die zwischenzeitlich gültige Rechtsgrundlage gemäß § 7 Abs. 2 JGG i. d. F. vom 22.12.2010 durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden und selbst die parallel hierzu nach § 35 BVerfGG erlassene befristete Weitergeltungsanordnung inzwischen durch Fristablauf mit dem 31.05.2013 außer Kraft getreten ist.
  • BGH, 12.06.2013 - 1 StR 48/13

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Abstandsgebot;

    Auszug aus OLG München, 17.06.2015 - 2 Ws 803/13
    Danach ist die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung aufgrund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war (...), nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder in seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird (BGH, Urteil v. 12.06.2013 - 1 StR 48/13 - juris Rdnr. 20).
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